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   BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59   

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BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59 (https://dejure.org/1961,1401)
BSG, Entscheidung vom 15.06.1961 - 11 RV 360/59 (https://dejure.org/1961,1401)
BSG, Entscheidung vom 15. Juni 1961 - 11 RV 360/59 (https://dejure.org/1961,1401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1743
 
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  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59
    19589 NJW 1958, 1456 = BVerwGE 7, 100 ff" 106" 107, sowie Haueisen9 DOV 19619 121 ff9 127" 128 unter II am Ende)" die Entscheidung des Rechtsstreits hat vielmehr mit der Zurücklverweisung in vollem Umfangs9 also hinsichtlich der Würdigung des gesamten Streitstoffes dem SG obgelegene Da das LSG dies verkannt hat9 hat es, auch wenn dies im Tenor seines ' Urteils nicht zum Ausdruck kommt9 ein unzulässiges Teilurteil über eine Anspruchsvoraussetzung erlassen; es hat damit gegen @ 159 Abs" 2 SGGund gegen @301 ZPOin Verbindung mit ' 5 202 SGGverstoßen, Die Rechtslage ist insoweit ebenso zu beurteilen wie in dem Falle9 in dem das SG nur über eine Anspruchsvoraussetzung "entschieden" und das Berufungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil durch Teilurteil zurückgewiesen hat (vg1° BSG 7, 3 ff" 7)" Das LSG hat damit gegen allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen; der Verstoß ist so schwerwiegend" daß er bei einer zugelassenen" Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung des Teilurteils führen muß (BSG aa0)" Die Revision ' ist sonäch begründet? das Urteil des LSGist aufzuhebem Da das LSG nur Ermittlungen über eine einzelne Anspruchsvoraussetzung angestellt hat und der Sachverhalt im übrigen noch nicht aufgeklärt ist, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden° Die Sache ist vielmehr zu neuer EntScheidung an das LSG zurückzuverweisen° Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG zunächst abzuwägen haben9 ob die Zurückverweisung an das SG sachdienlich ist9 es darf dies dann annehmen9 wenn es der Überzeugung ist? dies sei zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz für den Kläger geboten; es ist nicht gehindert9 die Sache selbst"spruchreif" zu machen? wenn es zu der Überzeugung kommt"daß das Interesse des.
  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
    Auszug aus BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59
    Die Revision ist nach 5 162 Abs° 1 Nr° 1 SGG statthaft; der Beklagte hat sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, sie ist daher zulässig, Die Revision ist auch begründet, Das LSG hat das Urteil des SG nach @ 159 Abs° 1 Nr() 3 SGG aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das SG zurückverwiesen, Da es sich um eine statthafte Revision handelt, ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob das LSG, wenn es nicht in der Sache selbst entschieden hat, 5 159 Abs° 1 Nr" 3 SGG richtig angewandt hat (vgl° BSG 2, 245, 252 254), Das LSG hat schon dann an das SG zurückverwei- -.
  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 888/55
    Auszug aus BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59
    19589 NJW 1958, 1456 = BVerwGE 7, 100 ff" 106" 107, sowie Haueisen9 DOV 19619 121 ff9 127" 128 unter II am Ende)" die Entscheidung des Rechtsstreits hat vielmehr mit der Zurücklverweisung in vollem Umfangs9 also hinsichtlich der Würdigung des gesamten Streitstoffes dem SG obgelegene Da das LSG dies verkannt hat9 hat es, auch wenn dies im Tenor seines ' Urteils nicht zum Ausdruck kommt9 ein unzulässiges Teilurteil über eine Anspruchsvoraussetzung erlassen; es hat damit gegen @ 159 Abs" 2 SGGund gegen @301 ZPOin Verbindung mit ' 5 202 SGGverstoßen, Die Rechtslage ist insoweit ebenso zu beurteilen wie in dem Falle9 in dem das SG nur über eine Anspruchsvoraussetzung "entschieden" und das Berufungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil durch Teilurteil zurückgewiesen hat (vg1° BSG 7, 3 ff" 7)" Das LSG hat damit gegen allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen; der Verstoß ist so schwerwiegend" daß er bei einer zugelassenen" Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung des Teilurteils führen muß (BSG aa0)" Die Revision ' ist sonäch begründet? das Urteil des LSGist aufzuhebem Da das LSG nur Ermittlungen über eine einzelne Anspruchsvoraussetzung angestellt hat und der Sachverhalt im übrigen noch nicht aufgeklärt ist, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden° Die Sache ist vielmehr zu neuer EntScheidung an das LSG zurückzuverweisen° Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG zunächst abzuwägen haben9 ob die Zurückverweisung an das SG sachdienlich ist9 es darf dies dann annehmen9 wenn es der Überzeugung ist? dies sei zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz für den Kläger geboten; es ist nicht gehindert9 die Sache selbst"spruchreif" zu machen? wenn es zu der Überzeugung kommt"daß das Interesse des.
  • BSG, 19.06.1958 - 9 RV 1108/55
    Auszug aus BSG, 15.06.1961 - 11 RV 360/59
    "Militärbefehlshabers Frankreich" gehört haben9 sich hierzu äußern können, Dabei wird es im wesentlichen auf die Gesichtspunkte ankommen, die das BSG bei der Entscheidungkdarüber ob die sogenannten "blauen Eisenbahner" militärähnlichén Dienst geleistet haben, für erheblich gehalten hat (vgl° BSG 4, 8 ff, 272 ff; BSG, SozR Nr" 8 zu 5 3 BVG)° Es wird auch zu bedenken sein, daß gewisse Grenzsicherungsaufgaben auf persönlichem und sachlichem Gebiet, wie etwa ' die Erfassung und Meldung verdächtiger Personen, die Verhütung von Schmuggel mit Waffen oder Lebensmittel, auch im Frieden dem Zollgrenzschutz obliegeno Nicht entscheidend wäre auch, daß Zivilpersonen, die zum verstärkten Zollgrenzschutz dienstverpflichtet sind, militärähnlichen Dienst im Sinne von 5 3 Abs° 1 Buchsto k BVG geleistet haben; diese Regelung ist deshalb geboten, weil dieser Personenkreis sonst keine Versorgungsansprüche hat, während Personen, die im Zivilleben Beamte sind, in jedem Falle den Schutz der beamtenrechtlichen Unfallversorgung genießen° Falls ein Versorgungsanspruch des Klägers nicht begründet ist-oder ganz oder teilweise ruht, wird auch zu prüfen sein, ob die Rückforderung der Rentenvorschüsse für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht schon deshalb rechtswidrig und die Klage insoweit nicht schon deshalb begründet ist, weil die Ausübung des in dem vorläufigen Bescheid vom 20, September 1949 vorbehaltenen Widerrufsrecht möglicherweise nicht pflichtgemäßem Ermessen entspricht {vgl.° dazu BSG 7, 226)c Die Kostenentscheidung bleibt dem.
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